Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI
Sie leben Zuhause ohne fremde Hilfe und beziehen Pflegegeld ab Pflegegrad 2. Dann melden Sie sich bei uns und lassen sich in Ihren eigenen vier Wänden von unserem Pflegepersonal beraten, um die Qualität Ihrer persönlichen Pflege oder deren Unterstützung jeglicher Art zu garantieren.
Dörte Klaus
Terminanfrage
freitags 8.30 – 13.00 Uhr
Tel.: 04131 / 67 36-19
Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug
Der DRK Kreisverband Lüneburg e. V. hat sein Team verstärkt, um dem Beratungsanspruch und der gestiegenen Nachfrage gerecht zu werden.
Für Pflegebedürftige, die zu Hause leben, ohne Hilfe von einem Pflegedienst gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach § 37 Absatz 3 des SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Sicherstellung der Pflegesituation nachweisen. Dabei wird oft vom verpflichtenden „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ gesprochen. Nun hat der DRK Kreisverband aufgerüstet, um dieser Aufgabe bedarfsgerecht und zeitnah nachzukommen.
Die DRK Mitarbeiter werden vom ambulanten Pflegedienst, nach vorheriger Terminabsprache geschickt und führen diese Beratungsgespräche in der Häuslichkeit des Kunden, gern in Anwesenheit der Pflegeperson durch.
Dieser Beratungseinsatz soll die Qualität der häuslichen Pflege, durch die Pflegeperson und jegliche Unterstützung innerhalb der Pflegesituation garantieren. Ab Pflegegrad 2 ist der Beratungsbesuch gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen.
Inka Dubber-Dwindenat
Terminanfrage
freitags 8.30 – 13.00 Uhr
Tel.: 04131 / 67 36-19
Ablauf und Inhalte der Beratung
In dem Beratungseinsatz wird die Pflege- und Betreuungssituation zunächst ganz allgemein eingeschätzt. Dafür beurteilt die Pflegefachkraft, ob die Pflege- und Betreuung durch die Pflegeperson sichergestellt ist. Sollte die Pflegefachkraft die vorzufindende Situation für nicht gesichert erachten, muss Sie dies begründen. Ebenfalls unterstützt die Pflegefachkraft die Pflegeperson mit Empfehlungen für spezielle Maßnahmen, um die häusliche Situation zu optimieren. Dazu gehören unter anderem der Bezug von Pflegesachleitungen, Kurzzeit- und Verhinderungspflege oder Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen.
Darüber hinaus werden unter anderem folgende Themen besprochen:
• Möglichkeit der Einstufung in einen höheren Pflegegrad
• Bedarf von Pflegehilfsmitteln z. B. Rollator, Pflegebett, Badewannenlifter oder Toilettensitzerhöhung usw.
• Hebe– und Lagerungstechniken
• Hinweise auf Pflegekurse und Pflegeschulungen nach § 45 SGB XI
Das Gespräch wird von der Pflegefachkraft analog festgehalten und dann an die entsprechende Pflegekasse weitergeleitet.
Terminanfragen: Tel. 04131 67 36 -19
freitags 8.30 – 13.00 Uhr
Gerne beantworten wir auch Ihre Terminanfragen
per E-Mail: pflegeberatung(at)drk-lueneburg.de
Vorteile des Beratungseinsatzes Zuhause
Bei dem Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige und Pflegepersonen die Möglichkeit, Tipps und Hinweise zur Verbesserung der persönlichen Situation direkt vor Ort zu erhalten. Durch die festgelegten Termine (alle drei oder sechs Monate) können Maßnahmen gemeinsam mit dem Pflegeberater in der Folgeberatung überprüft und ggf. angepasst werden.
Nachweis über Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
Normalerweise schickt der/die Pflegeberater/in der/die bei Ihnen war, den Nachweis direkt an Ihre Pflegekasse. So rechnet das DRK seine Beratungsleistung mit der Pflegekasse direkt ab. Das bedeutet, dass Sie als Pflegebedürftiger bzw. dessen pflegender Angehörige den Beratungsbesuch nicht selbst nachweisen müssen. Dennoch ist es ratsam, wenn Sie das Vorgehen mit Ihrem Berater absprechen.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegeberatung und Beratungseinsatz?
Ist der Beratungseinsatz dasselbe wie die Pflegeberatung? Diese Frage wird oft gestellt und das ist auch nicht verwunderlich: Sowohl die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI als auch der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI werden vielerorts als Pflegeberatung bezeichnet. Der Unterschied liegt darin:
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Die Pflegeberatung nach § 7a SGBXI hat die Organisation von Pflege zum Ziel und wird i. d. R. am Anfang der Pflege durchgeführt. Der Ratsuchende erhält zum einen Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten wie Entlastungsangebote, Sozialleistungen und Hilfsangebote. Außerdem wird ein individueller Versorgungsplan im Sinne eines sog. Fallmanagements ausgearbeitet.
Eine Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI („Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“)
Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI soll die Qualität in der häuslichen Pflege sicherstellen und wird durchgeführt, wenn die Pflege bereits stattfindet. Dies geschieht, indem die Pflege Zuhause durch regelmäßige Besuche begleitet wird. Diese Beratungsbesuche sind ab Pflegegrad 2 verpflichtend für Pflegegeldempfänger, die keine Unterstützung durch einen Pflegedienst erhalten.
Pflicht zum Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
Wenn Sie als Pflegebedürftiger für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst), sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.
Pflicht zum Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld
- Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3: halbjährlich, also 2 x im Jahr
- Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: vierteljährlich, also 4 x im Jahr
Personen, die Zuhause gepflegt werden und Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach § 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, einmal im Jahr eine Beratung zu erhalten, wenn sie dies wünschen. Dazu können sie bei ihrer Pflegekasse nachfragen.
Pflegegeldempfänger müssen Fristen einhalten
Von Ihrer Pflegekasse werden Sie per Brief darauf hingewiesen, dass Sie zur Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI verpflichtet sind. Die Beratung muss bei der Pflegekasse nachgewiesen werden. In den meisten Fällen übernimmt das der Pflegeberater. Sollte Ihr Berater den Nachweis nicht rechtzeitig einreichen, werden Sie schriftlich erinnert. Wenn Sie die Frist versäumen, droht Ihnen zunächst eine Kürzung Ihres Pflegegeldes um 50 Prozent. Geschieht das ein weiteres Mal, kann Ihnen im schlimmsten Fall das Pflegegeld sogar komplett gestrichen zu werden. Achten Sie daher auf die für Sie geltenden Fristen:
Fristen für den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad | Beratungseinsatz nach § 37.3 | Fristen |
Pflegegrad 1 | Nicht vorgeschrieben, 1 x pro Halbjahr möglich | keine |
Pflegegrad 2 | 1 x pro Halbjahr | 30.06, 31.12 |
Pflegegrad 3 | 1 x pro Halbjahr | 30.06, 31.12 |
Pflegegrad 4 | 1 x pro Vierteljahr | 31.03, 30.06, 30.09, 31.12 |
Pflegegrad 5 | 1 x pro Vierteljahr | 31.03, 30.06, 30.09, 31.12 |