Pflege-Beratung
Sie selbst oder ein Mitglied der Familie braucht Unterstützung?
Viele Menschen brauchen Hilfe.
Weil sie alt sind oder krank.
Oder wenn sie einen Unfall hatten.
Das Deutsche Rote Kreuz kann helfen und auf Fragen antworten.
Unsere Mitarbeiter finden zusammen mit Ihnen eine Lösung.
Ansprechpartner
FrauSimona Schulze
Tel.: 04131 - 673613
pflege@drk-lueneburg.de Schnellenberger Weg 42
21339 Lüneburg Außerhalb der Bürozeiten ist diese Telefonnummer für Notfälle auf ein Mobiltelefon umgeleitet.
Unsere Mitarbeiter haben eine besondere Ausbildung.
Die Mitarbeiter beantworten Ihre Fragen und können Sie beraten.
So bekommen Sie wichtige Informationen und können handeln.
Wir beraten zu den Themen Pflege und Versorgung.
Und welche Unterstützungen Sie bekommen können.
Diese Beratung kann auch bei Ihnen zu Hause sein.
Die Pflege-Beratung ist gratis für Sie.
Für wen ist die Pflege-Beratung?
Jeder kann das Deutsche Rote Kreuz anrufen und Fragen stellen.
Wir beraten Sie gern zu den Themen Pflege und Unterstützung.
Diese Beratung ist für Sie gratis.
Auch nach der ersten Beratung unterstützen wir Sie.
Zum Beispiel wenn Sie einen Antrag stellen müssen.
Vielleicht für eine Pflege-Stufe.
Oder wenn Sie Hilfe im Haushalt brauchen.
Leistungen der Pflege-Versicherung
Wo ist man versichert?
Die meisten Krankenversicherten sind auch bei ihrer Krankenkasse pflegeversichert. Der Pflegeantrag muss also bei der Pflegekasse der eigenen Krankenversicherung gestellt werden. Anders sieht es aus, wenn die Versicherten eine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben. In diesem Fall muss dort der Antrag gestellt werden.
Wer bekommt Leistungen?
Das regelt das Sozial-Gesetz-Buch.
Paragraf 14.
Absatz 1.
Menschen mit Krankheiten und Behinderungen können Leistungen bekommen.
Und nur wenn sie länger als 6 Monate im Alltag Hilfe brauchen.
Die Krankheit oder Behinderung muss also schwer sein.
Nur dann bekommen Sie Leistungen.
Es gibt viele Möglichkeiten.
Zum Beispiel:
- Wenn Sie Hilfe brauchen beim Waschen und Zähne putzen.
- Wenn Sie nicht allein kochen oder essen können.
- Wenn Sie nicht allein gehen oder Treppen steigen können.
- Wenn Sie nicht allein einkaufen können.
Dann brauchen Sie Hilfe im Alltag.
Dann können Sie Leistungen bekommen.
Dazu müssen Sie einen Antrag stellen.
Dabei helfen wir Ihnen.
Die Pflege-Versicherung prüft dann Ihren Antrag.
Wie wird die Pflegebedürftigkeit beurteilt?
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kommt circa drei bis fünf Wochen nach Antragsstellung zu den Betroffenen nach Hause und erstellt ein Gutachten. Dort prüft er den Anspruch auf Leistungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz. Der Besuch dauert zehn bis 45 Minuten. Pflegende Angehörige und Betroffene sollten sich auf den Besuch des Gutachters gut vorbereiten und gegebenenfalls ein Pflegetagebuch führen. Darin gilt es festzuhalten, wie viel Zeit für welche Leistungen täglich aufgewandt werden muss.
Pflegetagebuch
In der Praxis kommt es vor, dass die Pflegebedürftigen oder die pflegenden Angehörigen unvollständige Angaben über den tatsächlichen Pflegebedarf machen. Manche Pflegeleistungen werden aus Scham oder Vergesslichkeit nicht angegeben.
Das Führen eines Pflegetagebuchs, in dem alle wichtigen Leistungen enthalten sind:
- mundgerechte Zubereitung einer Hauptmahlzeit. Einschließlich Bereitstellen eines Getränkes
- Essen von Hauptmahlzeiten
- Verabreichen von Sonderkost
- Entkleiden Ober- / Unterkörper
- Stehen / Transfer (Rollstuhl/Toilette)
- Aufstehen, Zubettgehen
- Ankleiden Ober- / Unterkörper
- Treppensteigen (innerhalb der eigenen Wohnung)
- etc.
Der Besuch des MDK-Gutachters
Der Termin für das Begutachtungsgespräch muss rechtzeitig angekündigt werden. Falls der Antragsteller nicht einverstanden ist, kann ein Ausweichtermin vereinbart werden. Die Pflegeperson oder pflegende Angehörige können und sollten bei dem Termin dabei sein.
Während des Gespräches hilft das Tagebuch, die genaue Pflegetätigkeit und den Zeitaufwand klar darzustellen. Falls der Gutachter anderer Auffassung bezüglich des Zeitbedarfs ist, so muss er das dokumentieren und die Abweichung erklären. Die Abweichungen sollte der Antragsteller ebenfalls notieren. Geht der Gutachter in seinem Gutachten nicht auf diese Unterschiede ein, so hat er einen Formfehler begangen und das Gutachten gilt als unzureichend.
Der Termin für das Begutachtungsgespräch muss rechtzeitig angekündigt werden. Falls der Antragsteller nicht einverstanden ist, kann ein Ausweichtermin vereinbart werden. Die Pflegeperson oder pflegende Angehörige können und sollten bei dem Termin dabei sein.
Widerspruch gegen MDK-Gutachten
Falls der Antrag abgelehnt oder nicht voll erfüllt wird, kann der Antragsteller Widerspruch einlegen. Ein formloses Schreiben an die Pflegekasse genügt. Im Anschluss muss dann eine ausführliche Begründung für den Widerspruch eingereicht werden. Bei der Begründung des Widerspruchs sollte man sich viel Mühe geben – und Punkt für Punkt fehlerhafte oder unzureichende Angaben im Gutachten berichtigen. Wird auch der Widerspruch abgewiesen, kann man sich an den Widerspruchsausschuss der Pflegekasse wenden. Hilft auch das nicht, besteht die Möglichkeit vorm Sozialgericht Klage einzureichen. Vorab sollte man sich aber genau erkundigen, ob Aussicht auf Erfolg besteht.
Welche Pflegegrade gibt es?
Wofür zahlt die Pflegeversicherung?
Die Höhe der Leistung ist auch vom Grad der Pflegebedürftigkeit abhängig.
Haben Sie Fragen zur Kombination von Leistungen, etc. lassen Sie sich hierzu gerne von unserem Pflegeberater vor Ort beraten.
Wie stellt man einen Antrag auf Pflegeleistungen?
Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung kann formlos und sogar telefonisch gestellt werden.Im Anschluss schickt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung ein Antragsformular.
Seit Januar 1996 muss eine Vorversicherungszeit erfüllt werden, die derzeit ein Jahr beträgt. Damit erhält nur die pflegende Person Leistungen, die in diesem Zeitraum der Solidargemeinschaft der Pflegekasse angehört hat. Familienversicherte Kinder brauchen keine Vorversicherungszeit nachzuweisen.
Wer den Antrag stellt, muss sich überlegen, ob Sachleistungen, Geldleistungen oder eine Kombination aus beidem gewünscht sind.
Sach- und Geldleistungen
Es gibt Sach- und Geldleistungen, sowie Kombinationsleistungen.
Mit Sachleistungen wird die Kostenübernahme für den Pflegedienst bzw. die Sozialstation bezeichnet. Dieser rechnet die Leistungen zum Höchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe direkt mit der Pflegekasse ab.
Geldleistungen werden dann gezahlt, wenn Angehörige, Nachbarn oder Freunde als Pflegepersonen tätig werden. Der oder die Betroffene übernimmt damit selbst die Verantwortung für eine ausreichende Pflege. Das Geld wird von der Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen.
Wird die Pflege neben Angehörigen von einer professionellen Pflegekraft unterstützt, wird dies als Kombinationsleistung bezeichnet. Der Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, eine Pflegeberatung durch eine Pflegeeinrichtung abzurufen - in den Pflegegraden 1 bis 3 mindestens einmal halbjährlich, im Pflegegrad 4 und 5 mindestens einmal vierteljährlich. Die Kosten dieses Einsatzes trägt die Pflegekasse. Die Rot-Kreuz-Sozialstation vor Ort übernimmt diese Aufgabe gerne. Auch die Pflegeberatung können wir qualifiziert vornehmen.
Antragsprüfung
Zunächst wird bei der Pflegekasse ein Antrag auf Pflegegrad gestellt. Der Medizinische Dienst (MDK) prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und in welchen Pflegegrad der Patient gegebenenfalls eingestuft wird. Der Antragsteller wird per Bescheid über das Ergebnis der Prüfung informiert.
Dem Bescheid kann widersprochen werden. Dieser Widerspruch muss bei der Pflegekasse formlos, aber schriftlich innerhalb von vier Wochen eingereicht werden. Die Begründung für den Widerspruch sollte auf Grundlage des Gutachtens erfolgen.
Weitere Zuschüsse
Für den pflegebedingten Umbau der Wohnung gibt es weitere Zuschüsse, die über die normalen Pflegeleistungen hinausgehen. Die Höhe der Zuschüsse kann je nach Maßnahme bis zu 2.557 Euro betragen. Ein angemessener Eigenanteil wird aber ebenfalls berücksichtigt. Die Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn Finanzierungsleistungen der anderen Sozialleistungsträger ausscheiden.
Die Leistungen der Pflegeversicherung ab 2017
Hilfreiche Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
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Wie geht es weiter?
Nehmen Sie bitte mit einem DRK-Ansprechpartner vor Ort oder im DRK Kreisverband Lüneburg e. V. Kontakt auf.